GENERAL TERMS AND CONDITIONS

OF ELSEN+HEMER BETRIEBS-GMBH FOR BUSINESSES

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Erwerb von Waren und Leistungen der
Elsen+Hemer Betriebs-GmbH (offline)

1. Vertragsgegenstand; Geltungsbereich

  • 1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Elsen+Hemer Betriebs-
    GmbH, Breslauerstrasse 7, D-35325 Mücke, Deutschland, Amtsgericht Gießen: HRB 3562 (im Folgenden: „Anbieter“)
    mit unseren Geschäftspartnern (im Folgenden: „Kunde(n)“) über Lieferungen und alle sonstigen Leistungen über
    sämtliche unserer Produkte, sowohl Fabrikationsprodukte als auch rund um Sattlereibedarfsprodukten sowie von Leder,
    Kunstleder und Stoffen abschließen.
  • 1.2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten jedoch nur gegenüber Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB),
    juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1
    BGB sind.
  • 1.3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, auch dann, wenn der Anbieter mit Kenntnis
    von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annimmt, Leistungen erbringt oder unmittelbar oder
    mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.
    Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Anbieter nur dadurch
    an, dass er ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  • 1.4. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle
    Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
  • 1.5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2. Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss

  • 2.1. Das Waren- und Leistungsangebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Unternehmer, Verbände,
    Vereine, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren nachgelagerten Behörden und
    Organisationseinheiten (Kunden). Unternehmen sind ausschließlich natürliche oder juristische Personen oder
    rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Anmeldung oder Inanspruchnahme der angebotenen Waren und
    Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  • 2.2. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
    gekennzeichnet sind oder eine ausdrücklich bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung durch den Kunden gilt als
    rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Die Annahme durch den Anbieter erfolgt durch Erklärung
    in Textform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung oder eine Versand-/Abholbereitschaftsanzeige) oder durch Auslieferung
    der Gegenstände oder Erbringung der geschuldeten Leistung. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der
    richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
    nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem
    Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
    unverzüglich zurückerstattet.
  • 2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ist ein zumindest in Textform
    abgeschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  • 2.4. Der in Textform abgeschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die einen
    Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen, gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Kunden
    getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden
    sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht jeweils
    ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Individuelle – auch etwaige mündliche –
    Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit Ausnahme von
    Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Anbieters nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung
    abweichende mündliche Abreden zu treffen. Für den Nachweis des Inhalts mündlicher Vertragsabreden ist ein schriftlicher
    Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Anbieters maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die
    der Kunde nach Vertragsschluss dem Anbieter gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen),
    bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • 2.5. Sofern in diesem Vertrag Schriftform verlangt wird, genügt zu deren Wahrung die elektronische oder sonstige
    telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax, per E-Mail oder per sonstiger webseitenbasierter
    Internetkommunikation.
  • 2.6. Die Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
    Belastbarkeit und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine
    fixen Werte im Sinne garantierter Eigenschaften, sondern vielmehr nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen des
    Liefer- oder Leistungsgegenstands, es sei denn sie wurden in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen des Anbieters
    ausdrücklich als exakte Werte zugesichert oder eine genaue Übereinstimmung ist Voraussetzung, um den Liefer- oder
    Leistungsgegenstand zum vertraglich vorgesehenen Zweck verwenden zu können. Handelsübliche Abweichungen sowie
    Abweichungen, die auf Basis rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die
    Ersetzung von Bauteilen oder Stoffen durch gleichwertige Teile oder Stoffe sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit
    zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Für einen Verwendungserfolg haften wir nicht.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 3.1. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung vertraglich vereinbarte Preis. In der Auftragsbestätigung sind alle, den
    Gesamtpreis bildenden Einzelfaktoren aufgeführt. Kosten, die für Werkzeugherstellung oder die Beschaffung von
    Fertigungsmaterialien im Rahmen von Sonderanfertigungen entstehen, sind – soweit nichts anderes vereinbart ist –
    einschließlich Steuern und Abgaben vom Kunden zu tragen.
  • 3.2. Der Preis gilt netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  • 3.3. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  • 3.4. Der Gesamtpreis ist ohne Abzüge mit Vertragsschluss sofort fällig und – je nach Status des Kunden oder nach
    Vereinbarung im Voraus oder auf Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Es gelten die
    gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  • 3.5. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Anbieters nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die anerkannt
    oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  • 3.6. Der Anbieter ist – abhängig vom Kundenstatus – nach billigem Ermessen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder
    Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

4. Gegenstand und Form der Warenlieferung; Liefer- und Leistungszeit

  • 4.1. Sofern nicht im Vertrag abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen „ex works“ (Incoterms 2020) bezogen auf das Lager,
    ab dem der Anbieter liefert oder von einem in der Auftragsbestätigung benannten Ort. Die Ver- und die Entladung der
    Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden,
    den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der
    Betriebsstätte des Anbieters, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf
    den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Anbieters von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog.
    Streckengeschäft).
  • 4.2. Von dem Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
    es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in der Auftragsbetätigung zugesagt oder anderweitig
    in Textform vereinbart wurde. Sofern der Anbieter vertraglich die Versendung übernommen haben, beziehen sich
    Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport
    beauftragten Dritten.
  • 4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für
    den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen
    bestellten Ware sichergestellt ist.
  • 4.4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
    unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat
    (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das ITSystem),
    soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn
    diese Umstände bei den Lieferanten des Anbieters und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des
    Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung des Anbieters nicht vertragskonform und rechtzeitig
    beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Anbieter dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde
    kann von dem Anbieter die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt
    sich der Anbieter nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder
    Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den
    Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.
  • 4.5. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Anbieters innerhalb einer angemessenen
    Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder
    Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, gilt sein
    Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lieferverpflichtung.
  • 4.6. Der Anbieter haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Der
    Anbieter ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den
    Kunden abzutreten.
  • 4.7. Im Falle des Lieferverzugs ist die Haftung des Anbieters auf 5 Prozent des Nettowerts der verspätet gelieferten Ware
    beschränkt, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  • 4.8. Dem Kunden ist bekannt, dass der Export bestimmter Güter Genehmigungspflichten begründen kann (z. B. wegen des
    Verwendungszwecks oder des endgültigen Bestimmungsortes) und die einschlägigen nationalen wie internationalen
    Ausfuhrbestimmungen zu beachten sind.
  • 4.9. Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des
    Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.

5. Erfüllungsort und Versandmodalitäten

  • 5.1. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten ist der Unternehmenssitz des Anbieters, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  • 5.2. Sofern mit dem Kunden ausdrücklich in Textform vereinbart, versendet der Anbieter an den vom Kunden angegebenen
    Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden Die Versandart und die
    Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
  • 5.3. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben Eigentum des Anbieters und sind vom Kunden
    unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet
    und nicht zurückgenommen.
  • 5.4. Die Sendung wird vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl,
    Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Gefahrenübergang

  • 6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände geht spätestens mit der
    Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
    Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
    oder wir noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
    infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an
    dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
  • 6.2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des
    Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, maximal jedoch 5 % bei für den Fall
    der endgültigen Nichtabnahme. Uns bleibt vorbehalten, höhere Lagerkosten nachzuweisen und geltend zu machen, dem
    Kunden bleibt vorbehalten, geringere Lagerkosten nachzuweisen und geltend zu machen.

7. Gewährleistung und Sachmängel

  • 7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden
    aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
    Pflichtverletzungen des Anbieters oder von dessen Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften
    verjähren. Die Frist nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt.
  • 7.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten
    sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
    unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem Anbieter
    nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten
    die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Anbieter nicht binnen sieben Werktagen
    nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung
    bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist
    maßgeblich. Der Kunde wird bei Gegenständen, die in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache
    angebracht werden sollen, vor dem Einbau oder der Anbringung eine erneute Untersuchung auf erkennbare Mängel
    vornehmen, es sei denn diese Untersuchung ist dem Kunden nicht zumutbar. Unterbleibt die Mängelanzeige gilt der
    Gegenstand insoweit als genehmigt.
  • 7.3. Auf unser Verlangen sind die gerügten Gegenstände zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an den Anbieter
    zurückzusenden. Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunde die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
    nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
    bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  • 7.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Anbieter nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender
    Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der
    Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der
    Kunde vom einzelnen Liefervertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einem nur unerheblichen
    Mangel besteht das vorstehend erwähnte Rücktrittsrecht nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass Sonderposten
    grundsätzlich gegenüber regulärer Ware eine mindere Qualität aufweisen können, ohne dass dies einen Sachmangel
    darstellt; insoweit sind die Angaben, Beschreibungen und Datenblätter sowie Verwendungshinweise und -Ausschlüsse
    des Warenangebotes maßgeblich.
  • 7.5. Hat der Kunde den mangelhaften Gegenstand gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck selbst oder durch einen
    beauftragten Dritten in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Kunde Ersatz für
    die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des
    nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Gegenstandes („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der
    folgenden Bestimmungen verlangen:

    • Erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage des mangelhaften
      Gegenstandes und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Gegenstände betreffen, auf Grundlage marktüblicher
      Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage aussagekräftiger schriftlicher Belege
      nachgewiesen werden.
    • Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für
      mangelbedingte Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für
      Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439
      Abs. 3 BGB erstattungsfähig.
    • Kein Aufwendungsersatz kann für solche Ein- und Ausbaukosten verlangt werden, die dadurch entstanden sind,
      dass der Kunde bereits während des Einbaus die Mangelhaftigkeit des Gegenstandes oder ernsthafte Anzeichen
      eines Mangels an dem Gegenstand erkannt hat und trotzdem mit dem weiteren Einbau des Gegenstandes nicht
      abgewartet hat. Unser Aufwendungsersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Aufwendungen für den Aus- und
      Wiedereinbau des Gegenstandes in dem Stadium, in dem der Kunde den Mangel entdeckt hat.
    • Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten besteht nicht.
    • Soweit die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im
      Verhältnis zum Kaufpreis des Gegenstandes im mangelfreien Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung
      der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, behalten wir uns das Recht vor, den Aufwendungsersatz zu verweigern.
      Eine Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls regelmäßig dann vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen,
      insbesondere für Aus- und Einbaukosten einen Wert in Höhe von 150% des (Netto-) Kaufpreises des Gegenstandes
      in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes des Gegenstandes übersteigen.
  • 7.6. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gestützt auf § 445a BGB sind ausgeschlossen, sofern der
    Gegenstand im weiteren Vertriebsweg nicht an einen Verbraucher verkauft worden ist. Die Vorschrift des § 478 Abs. 2
    BGB bleibt unberührt.
  • 7.7. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), kann der Kunde, unter den in Ziffer 9.
    bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der
    Gegenstände verlangen.
  • 7.8. Die Gewährleistung entfällt, wenn und insoweit der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder
    durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall
    hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  • 7.9. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher
    Gewährleistung für Sachmängel. Keine Gewährleistung gilt ferner für Abnutzungen, Beschädigungen oder Zerstörungen
    des Liefergegenstands, soweit Ursache hierfür ist:

    •  normaler Verschleiß,
    •  unsachgemäße Benutzung durch den Kunden oder Dritte,
    •  nicht oder falsch durchgeführte Wartung durch den Kunden oder Dritte
    •  mangelhafte Anweisung durch den Kunden oder
    •  Teile, Materialien oder Hilfsmitteln, die vom Kunden gestellt wurden.
  • 7.10. Der Anbieter übernimmt zudem keine Gewähr für die Richtigkeit und Verwertbarkeit der vom Kunden vorgelegten
    Zeichnungen, Maße, Muster, Vorlagen oder Materialien. Die Elsen und Hemer Betriebs GmbH ist nicht zur Prüfung
    verpflichtet.

8. Rechtsmängel

  • 8.1. Der Anbieter steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten
    oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
    benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  • 8.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der
    Anbieter nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine
    Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt,
    oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies dem Anbieter
    innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den
    Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen
    der Ziffer 9.
  • 8.3. Bei Rechtsverletzungen durch von dem Anbieter gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Anbieter nach dessen
    pflichtgemäßem Ermessen und dessen Wahl die Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des
    Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen den Anbieter bestehen in diesen Fällen nur,
    wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
    erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

9. Haftung auf Schadensersatz

  • 9.1. Die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
    insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
    Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
    nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
  • 9.2. Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
    sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von
    Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
    unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße
    Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden
    oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  • 9.3. Der Anbieter haftet nicht für Schäden oder Aufwendungen des Kunden, die allein auf einer freiwillig übernommen Garantie
    oder Haftungsübernahme des Kunden gegenüber seinen Kunden beruht.
  • 9.4. Soweit der Anbieter gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
    begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die
    der Anbieter bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
    Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
    Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  • 9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
    gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  • 9.6. Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem
    geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang einschließlich Nebenpflichten des Anbieters gehören, erfolgt
    dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • 9.7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 8. gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
    garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
    Produkthaftungsgesetz.

10. Garantie und Beschaffungsrisiko

  • 10.1. Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos durch den Anbieter muss ausdrücklich erfolgen und als
    solche bezeichnet sein.
  • 10.2. Der Kunde und der Anbieter sind sich einig, dass Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und
    sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos
    darstellen.

11. Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Vorbehalt von Rechten und Geheimhaltung an den gelieferten Waren

  • 11.1. Der Anbieter behält sich alle Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
    und anderen aus ihrem Haus stammenden bzw. von ihm gefertigten Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich
    gemacht werden und sind auf Verlangen zurück zu geben.
  • 11.2. Der Anbieter bleibt auch nach Fertigstellung und im Falle vollständiger oder anteiliger Vergütung des Kunden für
    Werkzeug oder sonstige Herstellungsmaterialen deren alleiniger Eigentümer.
  • 11.3. Der Anbieter behält sich das Eigentum an allen hergestellten und gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung
    sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Anbieter ist berechtigt, die Kaufsache / Werkleistung zurück zu
    nehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  • 11.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.
    Der Kunde ist verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten gegen Diebstahl- Feuer- und Wasserschäden ausreichend
    zum Neuwert zu versichern. Wenn es sich um hochwertige Güter handelt, müssen Wartungs- und lnspektionsarbeiten
    durchgeführt werden, der Kunde hat diese auf eigene Kosten und rechtzeitig auszuführen. Vor dem endgültigen
    Eigentumsübergang auf den Kunden hat dieser den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
    gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit der Anbieter seine Rechte nach § 771 ZPO wahrnehmen kann. Ist der Dritte nicht in der Lage, die Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Kunde
    für den Ausfall.
  • 11.5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen
    aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt an den Anbieter in Höhe des vereinbarten Brutto- Endbetrages ab.
    Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der
    Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die
    Forderung gegen den Abnehmer des Kunden selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
  • 11.6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und des Anbieters. In diesem
    Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
    Kaufsache mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Anbieter das
    Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
    Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt entsprechend auch für Fälle der Vermischung. Ist eine Vermischung in
    der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde des
    Anbieters anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Anbieter
    verwahrt. Zur Sicherung der Forderung des Anbieters gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an den
    Anbieter ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einem Schiff gegen einen
    Dritten erwachsen; der Anbieter nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  • 11.7. Der Anbieter verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert
    die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

12. Schlussbestimmungen

  • 12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
    Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  • 12.2. Der ausschließliche Gerichtsstand ist Frankfurt am Main in der Bundesrepublik Deutschland, soweit der Kunde Kaufmann
    oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Der Anbieter ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand
    des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser
    Regelung unberührt.
  • 12.3. Der deutsche Vertragstext dieser AGB und ihrer Bestandteile besitzt im Zweifelsfall Vorrang gegenüber Übersetzungen
    in anderen Sprachen.
  • 12.4. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit
    dieses Vertrages im Übrigen. Die Parteien bemühen sich, für eine unwirksame Bestimmung gemeinsam eine wirksame
    Bestimmung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

Stand: 03/2021